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Revision von Rechnungsabgrenzungsposten vom 07.11.2018 - 11:42

Rechnungsabgrenzungsposten

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    1. Begriff: Rechnungsabgrenzungsposten sind Vermögensgegenstände bzw. Schulden besonderer Art, die gesondert auszuweisen sind (vgl. auch die allgem. Bilanzgliederung des § 266 HGB).

    2. Inhalt: Buchhalterisch entstehen diese aus der Notwendigkeit, Ein- und Auszahlungen dem Geschäftsjahr zuzuordnen (Periodisierung), dem sie als Ertrag oder Aufwand zuzurechnen und damit erfolgswirksam zu behandeln sind. Gemäß § 250 I HGB sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Beispiele sind: vorausgezahlte Zinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge. Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach der abgelaufenen Periode darstellen (§ 250 II HGB; z.B.: erhaltene (vorausgezahlte) Mieten oder Zinsen). Ob Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt, wird nach dem Realisationsprinzip bestimmt. 

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