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Revision von Rechenschaftsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft vom 06.11.2018 - 15:03

Rechenschaftsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft

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    Bericht einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) (bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)) für einen von ihr aufgelegten Investmentfonds. Der Rechenschaftsbericht (auch "Jahresbericht") muss von der Investmentgesellschaft für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres erstellt und spätestens drei Monate (bzw. bei vier Monate bei luxemburgischen Fonds) nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Ergänzt wird der jährliche Bericht um einen Halbjahresbericht. Der Rechenschaftsbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Insbesondere muss der Rechenschaftsbericht enthalten: eine detaillierte Vermögensaufstellung, die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils, eine gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre. Der aktuelle Rechenschaftsbericht muss gemeinsam mit dem Verkaufsprospekt einem Anleger zur Einsicht in geeigneter Weise angeboten werden; gleiches gilt auch für den Halbjahresbericht, wenn der Rechenschaftsbericht älter als acht Monate ist. Die Prüfung des Rechenschaftsberichts obliegt dem mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft bestellten Abschlussprüfer. Bei in Deutschland aufgelegten Investmentsfonds ist der Rechenschaftsbericht auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorzulegen.

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