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Quellensteuer nach der EU-Zinsrichtlinie
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Die Zinsrichtlinie 2003/48/EG (EU-Rechtsakte) wurde durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26.1.2004 in deutsches Recht umgesetzt. Diese Rechtsverordnung dient der Sicherstellung der Besteuerungsansprüche auf Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere durch Informationsaustausch, der dort näher geregelt wird, wobei insbesondere die Datenübermittlung bei Zinszahlungen (§ 6 I ZIV) an wirtschaftliche Eigentümer (§ 2 ZIV) in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch inländische Zahlstellen (§ 4 I, II ZIV) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgesehen ist, das sie entsprechend an die Ansässigkeitsstaaten weiter gibt (§§ 8, 9 ZIV).
Besondere Übergangsregeln gelten für Belgien, Luxemburg und Österreich (§§ 10 ff. ZIV). Diese erheben i.d.R. eine Quellensteuer, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerung nach § 14 ZIV in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer (ESt) und deren Vorauszahlungen angerechnet wird. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug in den betreffenden Ländern ist durch eine Bescheinigung nach § 13 ZIV möglich, die jedem wirtschaftlichen Eigentümer mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland vom Wohnsitzfinanzamt (§ 5 II 2 ZIV) auf Antrag erteilt wird. Sie enthält: Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; Name und Anschrift der Zahlstelle; Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Nach § 16a ZIV werden den EU-Mitgliedstaaten die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, die Kanalinseln und einige weitere nicht zur Europäischen Union (EU), aber zu einzelnen Mitgliedsländern gehörende Gebiete (z.B. Kanalinseln) weithin gleichgestellt.
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