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Revision von Publizitätspflicht der Kreditinstitute vom 06.04.2020 - 17:53

Publizitätspflicht der Kreditinstitute

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    1. Begriff:  Die Publizitätspflicht der Kreditinstute beinhaltet die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (Jahresabschluss der Kreditinstitute, Lagebericht der Kreditinstitute). Aufgrund des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes sind gemäß § 340l i.V.m. § 340 I HGB alle Kreditinstitute zur Offenlegung gemäß den §§ 325 II–V, 328, 329 I und IV HGB verpflichtet.

    2. Inhalt: Die Kreditinstitute müssen grundsätzlich, unabhängig von ihrer Größe, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag im Bundesanzeiger den mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über dessen Versagung versehenen Jahresabschluss (einschließlich Anhang), den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats (bzw. des Verwaltungsrats bei Sparkassen) sowie die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex offenzulegen. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung offenzulegen. Sofern im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen ebenfalls offenzulegen. Für die Publizitätspflicht von Zweigstellen ausländischer Banken (Auslandsbanken) besteht eine Sonderregelung (§ 340l II HGB; Bankzweigniederlassungsrichtlinie). Zweigstellen von Banken mit Hauptsitz der Zentrale in einem anderen EU-Staat brauchen keinen auf ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland bezogenen Jahresabschluss aufzustellen, sondern haben die Jahresabschlussunterlagen des Gesamtinstituts offen zu legen.

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