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Revision von Provision vom 12.11.2018 - 18:55

Provision

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    1. Nach § 354 I HGB hat jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für eine andere Person Geschäfte besorgt (Geschäftsbesorgungsvertrag; vgl. § 675 BGB) oder Dienste leistet, auch ohne besondere Vereinbarung Anspruch auf die (orts)übliche Provision. Eine solche Vergütung ist vielfach besonders vorgesehen, z. B. für den Handelsvertreter (§§ 86b ff. HGB; Delkredere) oder den Kommissionär (§ 396 HGB).

    2. In einem weiteren Sinn (Provisionsgeschäft) bezeichnet Provision jedes Entgelt, das Banken ihren Kunden für bestimmte Leistungen berechnen (etwa Kreditprovision).

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