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Revision von Produktintervention vom 15.11.2018 - 17:09

Produktintervention

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Möglichkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzprodukten oder strukturierten Einlagen oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder -praxis zu beschränken oder zu verbieten, wenn diese erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder in mindestens einem EU-Mitgliedstaat für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon darstellen (Art. 42 MiFIR). Die BaFin kann die ihr übertragenen Befugnisse auch dann nutzen, wenn ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrundeliegenden Märkten hat. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die BaFin auch vorsorglich einschreiten, also bspw. bereits vor der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf eines Finanzprodukts gegenüber dem Endkunden. Eine Produktinterventionsmaßnahme kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn den genannten Risiken nicht durch bereits bestehende regulatorische Anforderungen hinreichend begegnet werden kann bzw. sie nicht unverhältnismäßig ist.

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