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Revision von private Altersvorsorge vom 07.11.2018 - 14:35

private Altersvorsorge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: dritte Säule der Altersversorgung, basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahrens. Die private Altersversorgung trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der demografischen Entwicklung perspektivisch mit sinkenden und möglicherweise nur noch Grundbedarfe deckenden Leistungen der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen ist.

    2. Formen: Unterschieden werden Formen mit staatlicher Förderung und ohne staatliche Förderung.
    a) Bei den staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeformen handelt es sich um die Riesterrente und die Basisrente. Während bei der Riesterrente die Sparbeiträge von rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr durch eine Altersvorsorgezulage oder eine einkommensteuermindernde Anerkennung als Sonderausgaben Begünstigung finden, können die Sparbeiträge für Basisrenten auch von sozialversicherungsbefreiten Selbstständigen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Leistungen aus der Basisrente sind bis zum Jahr 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte sind gesetzlich reglementiert und mit einer Garantie des Erhalts des eingezahlten Kapitals verbunden. Der Anleger kann bei der Auszahlung des angesparten Kapitals i.d.R. zwischen einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Sofortleistung wählen.
    b) Die private Altersvorsorge ohne staatliche Förderung kann völlig frei über jegliche Sparformen wie z.B. einen Banksparplan, eine kapitalbildende Lebensversicherung, das Investmentsparen, einen Bausparvertrag oder Immobilieneigentum dargestellt werden. Im Unterschied zu staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten, die im Alter regelmäßig eine volle (nachgelagerte) Rentenversteuerung vorsehen, müssen die Leistungen nicht geförderter Sparformen grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

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