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Wertsicherungsklauseln

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Definition: Was ist "Wertsicherungsklauseln"?

Vereinbarungen zwischen Parteien eines Vertrags, die das Nominalwertprinzip ausschalten, indem sie die Höhe des geschuldeten Betrags an die Entwicklung des Preises oder Wertes bestimmter Güter oder auch an Indices koppeln.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Vereinbarungen, auch Preisklauseln genannt, die den Gläubiger einer Geldschuld gegen die durch Inflation verursachte Verschlechterung des Geldwertes absichert, wozu ein Wertmesser außerhalb des Geldes dient. Der Gläubiger erhält auf diese Weise bei Fälligkeit der Geldsummenschuld den ursprünglich vereinbarten Wert; das Risiko zwischenzeitlicher Entwertung trifft den Schuldner (Nominalismus). Bedeutung erlangen Wertsicherungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen, v.a. Miete und Pacht, Arbeitsverträgen und Darlehensverträgen.

    2. Rechtscharakter: Wertsicherungsklauseln sind ein Ausfluss der Vertragsfreiheit. Sie kommen aber nicht in Betracht, wenn Rechtsvorschriften die schriftliche Fixierung einer bestimmten Geldsumme verlangen (z.B. bei Wechsel, Scheck sowie bei der Verkehrshypothek). Aus währungspolitischen Gründen bedurften bestimmte Wertsicherungsklauseln bis 1998 einer Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank. Im Hinblick auf den Übergang der Währungshoheit im Zuge der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion auf die Europäische Zentralbank hob der Gesetzgeber die betr. Vorschriften im (Ersten) Euro-Einführungsgesetz (EuroEG; Euro-Einführungsgesetze) auf. Zugleich fügte er (mit dem Ziel des Schutzes der heimischen Wirtschaft und ihrer Stabilität) in das Preisangabengesetz, das die neue Bezeichnung „Preisangaben- und Preisklauselgesetz” (PaPkG) erhielt, das grundsätzliche Verbot von Wertsicherungsklauseln ein (sog. Preisklauselverbot). Das PaPkG sowie die Preisklauselverordnung wurden mit Wirkung zum 14.9.2007 aufgehoben und durch das Preisklauselgesetz (PrKG v. 7.9.2007, BGBl. I S. 2246, zuletzt geändert durch G v. 29.7.2009, BGBl. I S. 2355) ersetzt, das inhaltlich die in den aufgehobenen Normen enthaltenen Vorschriften beibehält, insb. auch das Preisklauselverbot (§ 1 I PrKG).

    3. Ausnahmen: In den §§ 2 - 7 PrKG enthalten sind Ausnahmen vom Preisklauselverbot, die sich u.a. auf Erbbaurechtsverträge (§ 4), den Geld- und Kapitalverkehr (§ 5) sowie langfristige Verträge (§ 3) beziehen. Eine besondere Regelung hat die Indexierung von Mieten für Wohnraum in § 557b BGB (§ 10a des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe) erfahren, der dem PrKG vorgeht (§ 1 III). Danach ist eine Wertsicherungsklausel zulässig, wenn sie als Bezugsgröße den amtlichen Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten zugrunde legt, das Ausmaß der Anpassung bestimmt ist und höchstens der prozentualen Indexänderung entspricht und der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

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