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Revision von Pillar-2-Guidance vom 23.10.2018 - 11:23

Pillar-2-Guidance

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Säule-2-Empfehlung (engl. Pillar-2-Guidance, P2G) ist neben der Säule-2-Anforderung (Pillar-2-Requirements, P2R) die zweite Komponente des sich aus der Implementierung des SREP (aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess) obligatorisch ableitenden institutsspezifischen Kapitalzuschlags. Sie wird auch als Eigenmittelzielkennziffer bezeichnet und stellt eine Erweiterung des Konzepts des Kapitalerhaltungspuffers dar. Die Bestimmungsgröße für die Höhe der P2G stellen die Ergebnisse aufsichtsrechtlicher Stresstests dar. Angesiedelt wird die P2G als „weiche“ Komponente oberhalb der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung.

    Zwar erwarten die zuständigen Aufsichtsbehörden von den Instituten die Einhaltung sowohl der P2R als auch der P2G. Eine Unterschreitung der letztgenannten Größe stellt jedoch keinen Verstoß gegen aufsichtliche Mindestnormen dar, wodurch ihre Nichteinhaltung keine unmittelbaren quantitativen Maßnahmen nach sich zieht. Gleichwohl ist jedoch mit einem intensiveren Dialog mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu rechnen. Das intendierte Ziel der Einführung der Säule-2-Empfehlung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Mindesteigenmittelanforderungen nach Säule 1 zuzüglich der P2R unter Stressbedingungen. Damit verfolgt die P2G ein Ziel, das auch bei der Kalibrierung des Kapitalerhaltungspuffers zugrunde liegt. Entsprechend kann die geforderte Höhe der P2G mit einem bereits vorgehaltenen Kapitalerhaltungspuffer verrechnet werden. Gleiches gilt zur Vermeidung einer doppelten Eigenmittelunterlegung für eine Verrechnung der P2G mit dem vorzuhaltenden antizyklischen Kapitalpuffer, sofern dieser und die P2G als Haftungsmasse für dieselben Risiken dienen. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalpuffern (Kapitalpuffer für systemische Risiken, Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute, Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute) ist nicht vorgesehen, da diese andere Risiken abdecken.

    Korrespondierend zu den Vorgaben zur P2R wird von den unmittelbar durch die Europäische Zentralbank (EZB) beaufsichtigten (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, SSM) Instituten erwartet, dass diese ihre P2G vollständig durch hartes Kernkapital (CET 1) aufbauen. Institute, die nicht Teil des SSM sind, dürfen die vorzuhaltende Kapitalempfehlung den Strukturanforderungen der Säule 1 entsprechend aufbauen. Hiernach muss die P2G nur zu mindestens 56,25 Prozent aus hartem Kernkapital (CET 1) und zu mindestens 75 Prozent aus Kernkapital (T1) bestehen.

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