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Pflegerentenversicherung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsprodukt der Lebensversicherung, das die Grundabsicherung durch die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV, bzw. Soziale Pflegeversicherung (SPV)) ergänzt und sich hinsichtlich des definierten Leistungsspektrums an den Pflegegraden gem. § 15 SGB XI und/oder am ADL-Punktesystem orientiert.

    2. Leistungen: Der Versicherte erhält im Fall der Pflegebedürftigkeit eine bei Versicherungsabschluss individuell vereinbarte lebenslange Pflegerente, die meistens in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft ist und regelmäßig monatlich gezahlt wird. Beispiel: 100 Prozent der versicherten Pflegerente ab Pflegegrad 4, 50 Prozent in Pflegegrad 3 und 25 Prozent in Pflegegrad 2. Die Zahlung der Pflegerente ist von den tatsächlichen durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Kosten unabhängig, weshalb keine Kostennachweise erforderlich sind. Sie ist auch unabhängig davon, wie die Pflege des Versicherten erfolgt (ambulante Pflege, stationäre Pflege). In der Pflegerentenversicherung sind Wartezeiten nicht üblich. Oftmals können aber Karenzzeiten optional gewählt werden. Entstehen aufgrund eines positiven Verlaufs des versicherungstechnischen Risikos und einer guten Entwicklung der Kapitalanlagen Überschüsse, so werden die Versicherungsnehmer im Leistungsfall daran beteiligt, so dass die tatsächliche Pflegerente in diesen Fällen höher als die garantierte Pflegerente ausfällt. Seit dem 1.1.2008 werden die Versicherungsnehmer auch an den Bewertungsreserven des Lebensversicherers beteiligt. Neben der Absicherung des Pflegerisikos durch eine monatliche Pflegerente können im Rahmen einer Pflegerentenversicherung auch eine Einmalzahlung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit sowie eine Todesfallleistung vereinbart werden.

    3. Prämien und Kalkulation: Die Kalkulation der Prämien erfolgt nach Art der Lebensversicherung (Kapitaldeckungsverfahren), um eine dauerhafte Prämienstabilität zu gewährleisten. Der Versicherer bildet aus Teilen der Prämie die Deckungsrückstellung, die die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer sichert. Prämienanpassungen können nur im Rahmen des § 163 VVG vorgenommen werden. Um die Stabilität der Prämienhöhe auch im Fall einer Entmischung des Versichertenkollektivs (z.B. bei Änderung der Altersstruktur) zu gewährleisten, basiert die Prämienberechnung auf Wahrscheinlichkeiten zum Pflegeeintritt, zur Reaktivierung und zur Sterblichkeit. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten berücksichtigt. Die individuelle Prämienhöhe richtet sich hauptsächlich nach dem Eintrittsalter, wobei individuelle Risikozuschläge erhoben werden können, sofern die versicherte Person besondere Risikomerkmale aufweist. Im Leistungsfall sind keine Prämien mehr zu entrichten. Um den Auswirkungen der Inflation entgegenzuwirken, kann eine Dynamik vereinbart werden, nach der sich die Leistungen, aber auch die zu entrichtenden Prämien periodisch erhöhen.

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