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Revision von Pfandbriefprivileg vom 14.11.2018 - 12:41

Pfandbriefprivileg

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    Das Pfandbriefprivileg bezeichnet nach § 41 PfandBG das Recht zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen, Flugzeugpfandbriefen sowie anderen Schuldverschreibungen, die das Wort „Pfandbrief“ enthalten, das nur Kreditinstituten, die über eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts verfügen, Kreditinstituten i.S. der CRR mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sofern die in § 41 Nr. 2 Buchstaben a–d PfandBG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, sowie bestimmten Unternehmen, die unter die Ausnahmeregelungen nach §§ 42–44 PfandBG fallen, zusteht.

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