Personengesellschaft
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Unternehmensrechtsform; Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, die auf der fortgesetzten Mitgliedschaft der einzelnen Gesellschafter beruht. Personengesellschaften sind z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Da die OHG und die KG Handelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB betreiben, werden sie auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet. Gesetzliche Regelungen über Personengesellschaften sind v.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten. Die Vorschriften über die GbR finden auch auf die OHG, die KG und die stille Gesellschaft Anwendung, soweit das HGB keine Sonderregelungen trifft (§§ 105 III, 161 II HGB).
Die Personengesellschaft ist im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft keine juristische Person und auch nicht wie diese körperschaftlich (Körperschaft) organisiert. Es ist Aufgabe der Gesellschafter selbst, für die Gesellschaft tätig zu werden und deren Geschäfte zu führen (Geschäftsführung). Bei den Personengesellschaften gilt daher der Grundsatz der Selbstorganschaft. OHG und KG sind jedoch den juristischen Personen angenähert, können z.B. unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 HGB).
Gesellschafter einer Personengesellschaft sind stärker an die Gesellschaft gebunden als die einer Kapitalgesellschaft. Ihnen obliegen daher z.B. besondere Treuepflichten. Das Vermögen einer Personengesellschaft ist Gesamthandsvermögen, über das die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen können (vgl. § 719 I BGB). Neben dem Gesellschaftsvermögen haften die Gesellschafter persönlich und (mit Ausnahme der Kommanditisten einer KG) unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft (persönlich haftender Gesellschafter; Haftung). Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer OHG oder einer KG müssen die Gläubiger anders als bei einer GbR (§ 736 ZPO) grundsätzlich zuvor einen Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft selbst erwirken. Einem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Nach Auflösung der Gesellschaft hat eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern über das Gesellschaftsvermögen zu erfolgen, sofern nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 730 I BGB).
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Interne Verweise
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