Personalvertretung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Regelung der betrieblichen Mitbestimmung im öffentlichen Sektor. Die gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit von Arbeitgebern mit Arbeitnehmern und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die Landespersonalvertretungsgesetze. Das Recht der Personalvertretung ist Teil des öffentlichen Dienstrechts.
Eine Besonderheit sind Stufenvertretungen. Dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung folgend besteht für die Beschäftigten eine Personalvertretung nicht nur bei der Dienststelle, bei der sie tätig sind (Personalrat), sondern auch weitere, nämlich bei den Behörden, die ihrer Dienststelle vorgesetzt sind (Bezirkspersonalrat), sowie bei ihrer obersten Dienstbehörde (Hauptpersonalrat).
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Interne Verweise
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