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Revision von Pensionsgeschäfte vom 07.11.2018 - 13:58

Pensionsgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff:
    a) i.w.S. kurzfristige mit Wertpapieren besicherte Kreditgeschäfte (des Pensionsnehmers an den Pensionsgeber): Ein Pensionsgeber veräußert Vermögensgegenstände an den Pensionsnehmer und verpflichtet sich dabei auch, sie bei Vertragsende zurückzuerwerben.
    b) Geldpolitik: Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarungen. Die Deutsche Bundesbank führte bis zum 31.12.1998 (Übergang der geldpolitischen Souveränität auf die EZB) im Rahmen ihrer Geldpolitik Pensionsgeschäfte zur Feinsteuerung am Geldmarkt überwiegend mit lombardfähigen festverzinslichen Wertpapieren, aber auch mit Wechseln und Devisen durch (Offenmarktpolitik). Als Sonderform der Offenmarktgeschäfte der Bundesbank waren Wertpapierpensionsgeschäfte, Wechselpensionsgeschäfte und Devisenpensionsgeschäfte zu unterscheiden.
    c) Bankgeschäft: Im Anschluss an Art. 21 I der Europäischen Bankbilanzrichtlinie in § 340b I HGB allgemein definiert als „Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.“ Nicht als Pensionsgeschäfte in diesem Sinne gelten Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit (§ 340b VI HGB, Bankschuldverschreibungen).

    2. Arten:
    a) Ein echtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b II HGB).
    b) Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b III HGB).

    3. Bilanzierung: Bei echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Dieser hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Der Buchwert der Vermögensgegenstände ist im Anhang (Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute) anzugeben. Der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Rückkaufspreis ist laufzeitbezogenes Entgelt. Der Pensionsnehmer darf die Vermögensgegenstände nicht bilanzieren; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsnehmer auszuweisen (§ 340b IV HGB). Bei unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht vom Pensionsgeber, sondern nur vom Pensionsnehmer zu bilanzieren (§ 340b V HGB).

     

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