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Revision von Pensionsfonds vom 06.04.2020 - 18:03

Pensionsfonds

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen gewährt.

    2. Merkmale: Pensionsfonds sind ebenso wie Pensionskassen aufsichtspflichtige Unternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Gesetzgeber räumt den Pensionsfonds allerdings größere Freiheiten bei der Anlage der Deckungsmittel ein, als das bei Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen gewöhnlich der Fall ist. Im Gegenzug ist es dem Pensionsfonds nicht erlaubt, für alle (wohl aber für einige) der im Pensionsplan vorgesehenen Leistungsfälle „versicherungsförmige Garantien“ zuzusagen. Das aufsichtsrechtliche Verbot, gegen ein ex ante festgelegtes Beitragsvolumen für alle Leistungsfälle einen Festbetragsanspruch einzuräumen, beschränkt das Ausmaß der Haftung des Pensionsfonds gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Pensionsfonds erbringen grundsätzlich Leistungen in Form einer Leibrente. Ratenzahlungen bis zu zwölf Jahresraten sind zulässig. Der Pensionsfonds kann auch das zur Verfügung stehende Kapital ganz oder teilweise in einer Summe auszahlen. Die Errichtung eines Pensionsfonds ist allein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder derjenigen des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit zulässig. Für sie gelten regelmäßig die auf kleine Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften des VAG.

    3. Steuerrecht:
    a) Arbeitgeber: Betrieblich veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds sind als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan des Pensionsfonds festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen des Pensionsfonds dienen.
    b) Arbeitnehmer: Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 63 EStG), desgleichen Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften aus Direktzusagen durch den Pensionsfonds. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e III EStG gestellt hat (§ 3 Nr. 66 EStG), d.h. die über die steuerliche Rückstellung hinausgehenden Beiträge erst in den folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden sollen.

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