Direkt zum Inhalt

Pauschalwertberichtigungen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Untergruppe von Wertberichtigungen; bilanzielle Vorsorge für latente Ausfallrisiken bei Forderungen, zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos. Pauschalwertberichtigungen stellen eine Ausnahme des Grundsatzes der Einzelbewertung dar (§ 252 I Nr. 3 HGB). Die pauschale Ermittlung allgemeiner Kreditrisiken wird in der Handelsbilanz teilweise für zulässig anerkannt, ist in der Steuerbilanz jedoch nicht erlaubt (Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Kredite).

    2. Handelsrechtliche Grundsätze: Pauschalwertberichtigungen sind aktivisch abzusetzen. Passivische Pauschalwertberichtigungen sind, zumindest für Kapitalgesellschaften, nicht vorgesehen (§ 266 III HGB). Für Kreditinstitute besteht seit dem Geschäftsjahr 1988 die Verpflichtung, nach diesen handelsrechtlichen Grundsätzen Pauschalwertberichtigungen unter Berücksichtigung ihrer betriebsindividuellen Gegebenheiten zu bilden. Kreditinstitute dürfen in Deutschland gemäß § 340f HGB für Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens zu niedrigeren als nach § 252 I Nr. 4 HGB vorgeschriebenen oder zulässigen Werten ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken der Kreditinstitute notwendig ist. Der Gesamtbetrag dieser pauschalen Wertberichtigung darf 4 % der betroffenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen (§ 340f I HGB).

    3. Steuerliche Grundsätze: Pauschalwertberichtigungen, steuerliche Grundsätze.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com