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Revision von Patronatserklärung vom 24.10.2018 - 13:37

Patronatserklärung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Comfort Letter, Letter of Awareness, Letter of Comfort, Letter of Intend, Letter of Responsibility; allgemein: Erklärung, die ein Patron gegenüber einem Dritten abgibt, mit der Zusage, eine andere Person in bestimmten Fällen zu unterstützen. Speziell: Oberbegriff im Konzernrecht, der in der Praxis für eine Vielzahl verschiedener Erklärungen Verwendung findet, die eine Muttergesellschaft für eine Tochtergesellschaft abgibt, um die Bonität der Tochtergesellschaft zu verbessern.
    Je nach rechtlichem und/oder moralischem Verpflichtungsgehalt bezieht sich die Patronatserklärung insbesondere auf folgende grundlegende Inhalte, die auch kombiniert werden können:
    a) Auskunft der Muttergesellschaft über ihre Beteiligungsverhältnisse bei der Tochtergesellschaft oder Verzicht auf deren Änderung,
    b) Zusage, die Tochter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten oder deren Bonität zu erhalten,
    c) Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung,
    d) Verlustübernahmeverpflichtung,
    e) Vereinbarung des Zurücktretens mit eigener Forderung,
    f) Versprechen künftiger Sicherheitsleistung/Sicherheitenstellung und Abkaufsverpflichtung.

    Entsprechend differenziert sind Rechtsnatur und Rechtswirkungen der einzelnen Patronatserklärungen, bei denen deshalb üblicherweise zwischen „weichen" und „harten" Patronatserklärungen unterschieden wird. Mit einer weichen Patronatserklärung gibt die Muttergesellschaft lediglich Mitteilungen mit „Good-will”-Charakter ab, also rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen. Mit einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft rechtlich bindend, für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft einzustehen. Darüber hinaus werden interne und externe Erklärungen unterschieden: je nachdem, ob die Erklärung gegenüber einem externen Gläubiger oder ob die Erklärung nur intern gegenüber der Tochtergesellschaft abgegeben wird. 

    Mangels eines gesetzlich fest umrissenen Inhalts ist jede Patronatserklärung anhand ihres Wortlauts im Einzelfall auszulegen, ob und ggf. welche Rechte und Pflichten daraus erwachsen; die hieraus herrührende Rechtsunsicherheit trifft ebenso die Muttergesellschaft wie den Kreditgeber. Anders als bei einer Bürgschaft verpflichtet sich die Muttergesellschaft mit einer Patronatserklärung nicht grundsätzlich, Zahlungsverpflichtungen der Tochtergesellschaft zu übernehmen. Deshalb kann die Durchsetzbarkeit rechtlich schwierig sein, besonders dann, wenn die Muttergesellschaft im Ausland sitzt. Von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Patronatserklärungen hängt es ab, ob die Muttergesellschaft diese in ihrer Bilanz ausweisen muss (Eventualverbindlichkeit gemäß § 251 HGB).

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