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Revision von Partnerschaftsgesellschaft vom 14.11.2018 - 11:23

Partnerschaftsgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    seit 1995 durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelte Form einer Personengesellschaft, zu der sich die in § 1 II 2 PartGG abschließend aufgeführten Angehörigen freier Berufe zur Ausübung dieser Tätigkeit zusammenschließen können (§ 1 I 1 PartGG). Gesellschafter dürfen nur (und müssen mindestens zwei) natürliche Personen sein (§ 1 I 3 PartGG). Die Gesellschaft setzt einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag voraus (§ 3 I PartGG), der den in § 3 II PartGG festgelegten Mindestinhalt haben muss und rechtlich dem Gesellschaftsvertrag anderer Personengesellschaften entspricht; im Verhältnis zu außenstehenden Dritten wird sie erst durch Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I PartGG). Die Regelung der Innenbeziehungen (z.B. der Partner untereinander) ist den Gesellschaftern weitgehend (Ausnahme: § 6 II PartGG) freigestellt (vgl. § 6 III PartGG; Vertragsfreiheit). Das Partnerschaftsvermögen ist (wie bei anderen Personengesellschaften auch) Gesamthandsvermögen (§ 1 IV PartGG i.V.m. §§ 718, 719 BGB). Obwohl die Gesellschaft nach § 1 I 2 PartGG kein Handelsgewerbe betreibt, hat der Gesetzgeber ihre Außenbeziehungen größtenteils dem Recht der offenen Handelsgesellschaft (oHG) unterworfen. Sie kann daher z.B. unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (§ 7 II PartGG i.V.m. § 124 I HGB) und wird grundsätzlich durch jeden Partner allein vertreten (§ 7 III PartGG i.V.m. § 125 I, II HGB; Einzelvertretung bei Gesellschaften). Besonderheiten bestehen teilweise bei der Haftung der Partner für die Gesellschaftsschulden: Zwar haftet nach § 8 I 1 PartGG auch hier jeder Partner neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich als Gesamtschuldner, abweichend von anderen Personengesellschaften lässt aber § 8 II, III PartGG (z.B. für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung) Haftungsbeschränkungen zu. § 11 S. 1 PartGG schließlich enthält ein Namensprivileg zugunsten der Partnerschaftsgesellschaft, denn der Firmenzusatz (Firma) „und Partner” ist ausschließlich dieser Gesellschaftsform vorbehalten (§ 11 I 2, 3 PartGG). Ihre praktische Bedeutung war eher gering. Nachdem der Gesetzgeber die (attraktivere) Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Rechtsanwälte zugelassen hat, wurde Mitte 2013 eine Ergänzung der Partnerschaftsgesellschaft um eine "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" (PartmbB, PartGmbB) eingeführt, bei der für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen haftet; hierzu ist der Abschluss einer gesetzlich (im VVG) vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung nötig (§ 8 IV 1, 2 PartGG). Die Haftungsbeschränkung muss auch im Namen der Gesellschaft zum Ausdruck kommen (§ 8 IV 3 PartGG).

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