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ordentliche Kapitalerhöhung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) gegen Einlagen durch Ausgabe neuer Aktien (junge Aktien). Die in §§ 182–191 AktG geregelte ordentliche Kapitalerhöhung ist eine Form der effektiven Kapitalerhöhung, durch die der AG zusätzliches Betriebskapital (Kapital) - i.d.R. als Bareinlagen, unter den strengen Voraussetzungen der §§ 183, 184 AktG auch als Sacheinlagen - zugeführt wird.

    2. Die Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung erfordert einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung (HV) zur Änderung der in der Satzung festgelegten Grundkapitalziffer, in welchem die neue Höhe des Grundkapitals sowie Nenn- und Ausgabebetrag der neuen Aktien bestimmt werden (§ 182 AktG). Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich gemäß § 182 I 5 AktG die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Wie auch bei der Gründung der AG (vgl. § 9 I AktG) müssen neue Aktien mindestens zu pari ausgegeben werden; Emissionen unter pari sind also unzulässig. Anschließend ist der Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister (HR) anzumelden (§ 184 I 1 AktG). Das weitere Verfahren - Ausgabe der Zeichnungsscheine an Interessenten, insbesondere Aktionäre, und Leistung der Einlagen für die gezeichneten Aktien (§§ 185, 188 II AktG) - ist v.a. bei öffentlicher Auslegung zur Zeichnung angesichts der Vielzahl der Interessenten kompliziert und erfordert einen relativ hohen Verwaltungsaufwand. Erst danach können Vorstand und Vorsitzende4 des Aufsichtsrats (AR) die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (§ 188 I AktG), nach deren Vollzug die Kapitalerhöhung gemäß § 189 AktG wirksam wird und die Ausgabe der Aktienurkunden (Urkunde) an die (neuen) Aktionäre erfolgen darf (§ 191 S. 1 AktG).

    3. Altaktionäre haben nach § 186 I AktG ein zeitlich befristetes Bezugsrecht auf junge Aktien, das unter den Voraussetzungen des § 186 III, IV AktG ganz oder z.T. ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann zulässig, wenn die HV der Überzeugung sein durfte, er sei das angemessene und am besten geeignete Mittel zur Verfolgung überwiegender Gesellschaftsinteressen.

    4. Um das Wirksamwerden der Kapitalerhöhung nicht von der Zeichnung der neuen Aktien und der Erbringung der Einlagen durch eine Vielzahl von Interessenten abhängig zu machen, wird fast stets ein Bankenkonsortium (Emissionskonsortium) eingeschaltet, das die Aktien zeichnet und sie anschließend weiterbegibt. Dabei hängt es von der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung (Vertrag) zwischen der betreffenden AG und dem Konsortium ab, ob dieses das Platzierungsrisiko (Platzierung) übernimmt oder nicht. Trotz der vollständigen Übernahme der Aktien durch das Konsortium und des damit an sich einhergehenden Bezugsrechtsausschlusses unterwirft § 186 V 1 AktG diese Vorgehensweise nicht den hierfür an sich bestehenden strengen Anforderungen, sofern die neuen Aktien nach Zeichnung des Erhöhungsbetrages zum Bezug gemäß § 186 I 1 AktG angeboten werden. Der Vorstand hat die Aktionäre nach § 186 V 2 AktG über das Angebot unter grundsätzlicher Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme des Angebots gesetzten Frist in den Gesellschaftsblättern zu unterrichten.

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