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Revision von Nutzungsdauer vom 12.11.2018 - 17:55

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    1. Begriff: Zeitspanne, während der ein abnutzbares Wirtschaftsgut im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann. Die Nutzungsdauer bestimmt den Zeitraum, auf den das Abschreibungsvolumen zu verteilen ist (Abschreibung). Sie beginnt mit der Anschaffung bzw. der Beendigung der Herstellung des Wirtschaftsguts und endet regelmäßig mit Erreichen des Zeitpunktes, zu dem die Nutzung wegen körperlichen Verschleißes (technische Nutzungsdauer), wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit (wirtschaftliche Nutzungsdauer) oder rechtlicher Unzulässigkeit (rechtliche Nutzungsdauer) nicht mehr möglich ist.

    2. Ober- und Untergrenzen: Im Handelsrecht wird die Bandbreite zulässiger Nutzungsdauer-Schätzungen durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) begrenzt, indem ein Verbot der Überbewertung (Obergrenze) und ein Verbot der Unterbewertung (Untergrenze) besteht. Steuerlich ist die „betriebsgewöhnliche” Nutzungsdauer gemäß § 7 I EStG bei der Bestimmung des Abschreibezeitraums zu beachten - d.h. des Zeitraums, in dem das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung und seines tatsächlichen Einsatzes voraussichtlich genutzt werden kann. Die „betriebsgewöhnliche” Nutzungsdauer ist von der Finanzverwaltung für allgemein verwendete Wirtschaftsgüter und für spezielle Branchen in amtlichen AfA-Tabellen zusammengestellt worden.

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