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Revision von notarielle Beurkundung vom 12.11.2018 - 18:52

notarielle Beurkundung

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    strengste Art der Schriftform  bei der eine Urkunde mit ihrem Inhalt durch einen Notar errichtet wird; für dessen Verfahren ist insbesondere das Beurkundungsgesetz maßgeblich. Die notarielle Beurkundung ersetzt jede andere für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form (Formvorschriften). Angebot und Annahme eines Vertrages können ggf. getrennt beurkundet werden (§ 128 BGB), es sei denn, ein Gesetz verlangt gleichzeitige Anwesenheit der Parteien (wie bei der Auflassung, §§ 873, 925 I BGB; wobei insoweit Stellvertretung möglich ist). Wichtige Fälle, in denen eine notarielle Beurkundung erfolgen muss, sind Schenkungsversprechen (Schenkung, § 518 I BGB), Grundstückskaufvertrag (§ 311b I BGB) bzw. Auflassung (§§ 873,925 BGB), Ehevertrag (§ 1410 BGB), Erbvertrag (§ 2276 I BGB), bei Aktiengesellschaften Feststellung der Satzung (§ 23 I AktG), Niederschrift von Beschlüssen der Hauptversammlung (§ 130 I AktG), bei Gründung einer GmbH der Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG). Die notarielle Beurkundung beweist regelmäßig, dass eine Erklärung entsprechenden Inhalts durch eine bestimmte Person abgegeben wurde.

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