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Revision von Notadresse vom 16.11.2018 - 12:49

Notadresse

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    Vermerk auf einem Wechsel, z.B.: „Im Falle der Not bei ...”, unter Angabe der Person, die, wenn der Wechsel notleidend wird, für einen bestimmten Wechselverpflichteten eintreten soll, um den Wechselrückgriff mangels Annahme (Wechsel, Annahme) oder mangels Zahlung zu vermeiden. Eine Notadresse kann jeder angeben, der aus einem Wechsel mitverpflichtet ist, nicht dagegen der Akzeptant.

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