Notadresse
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk auf einem Wechsel, z.B.: „Im Falle der Not bei ...”, unter Angabe der Person, die, wenn der Wechsel notleidend wird, für einen bestimmten Wechselverpflichteten eintreten soll, um den Wechselrückgriff mangels Annahme (Wechsel, Annahme) oder mangels Zahlung zu vermeiden. Eine Notadresse kann jeder angeben, der aus einem Wechsel mitverpflichtet ist, nicht dagegen der Akzeptant.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anstalt des öffentlichen Rechts
Besserungsschein
Depot A
Dokumentenakkreditiv
Dokumenteninkasso
Eigengesellschaft
Grandfathering
Kerninflation
Konnossement
Konnossement, Arten
MaComp
Negoziierung
Quantitative Easing
Selbstorganschaft
Tapering
Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
akzessorische Kreditsicherheit
taper tantrum
öffentliches Register
eingehend
Notadresse
ausgehend