Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Nichtabnahmeentschädigung vom 24.10.2018 - 13:36
Nichtabnahmeentschädigung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Schadensersatzforderung seitens des Kreditinstituts gegenüber einem Kreditnehmer wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) bei Nichtabnahme des bereitgestellten Kredits bzw. Darlehens trotz ordnungsgemäß begründeter Kreditvertragsbeziehung. Die Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung erfolgt zumeist in Darlehensverträgen. Solche Klauseln sind auch nach dem AGBG zulässig. Jedoch muss die Entschädigung angemessen sein (§ 309 Nr. 5a BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon