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Revision von negatives Schuldanerkenntnis vom 12.11.2018 - 18:51

negatives Schuldanerkenntnis

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    Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, in der der jeweilige Gläubiger anerkennt, dass keine Schuld (mehr) besteht (§ 397 II BGB), üblich etwa bei der Beendigung von Arbeitsverträgen („Ausgleichsquittung”).

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