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Revision von negatives Eigenkapital vom 07.11.2018 - 11:31

negatives Eigenkapital

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    Negatives Eigenkapital liegt bei Überschuldung vor, wenn also die Schulden das Vermögen eines Unternehmens übersteigen. Gemäß § 268 III HGB ist negatives Eigenkapital unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen.

    Vgl. auch Unterbilanz.

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