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Revision von Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) vom 26.03.2020 - 17:14

Nationale Abwicklungsbehörde (NAB)

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    Nach § 3 I des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, SAG) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab dem 1. Januar 2018 die zuständige Abwicklungsbehörde in Deutschland. Die Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) stellt hierbei eine operativ eigenständige Einheit der BaFin dar, die organisatorisch und personell unabhängig von deren übrigen Funktionen ist. In den Jahren 2015 bis 2017 übernahm die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) dieses Aufgabenspektrum. Um die geordnete Abwicklung eines Instituts durchführen zu können, erteilt das SAG der Nationalen Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse. Dies sind bspw. Instrumente der Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger von Instituten, der Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen oder der Unternehmensveräußerung. Daneben beurteilt die Nationale Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und entwirft deren Abwicklungspläne – ggf. gemeinsam mit dem Einheitlichen Abwicklungsgremium. Zudem bereitet sie Abwicklungsmaßnahmen für in eine finanzielle Schieflage geratene Institute vor und übernimmt ggf. auch deren Durchführung. Weitere Informationen unter www.bafin.de.

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