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Revision von nachrangige Verbindlichkeiten vom 14.11.2018 - 12:38

nachrangige Verbindlichkeiten

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    1. Begriff: Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz oder der Liquidation eines Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden, werden als nachrangige Verbindlichkeiten bzw. nachrangige Darlehen bezeichnet. Besondere Bedeutung kommt den nachrangigen Verbindlichkeiten im Rahmen der Bestimmung der Eigenmittelbasis von Instituten i.S. des KWG zu, da nachrangige Verbindlichkeiten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Art. 62 CRR als Ergänzungskapital anerkannt werden und damit die Eigenmittelbasis eines Instituts vergrößern.
    2. Formen: Nachrangige Verbindlichkeiten können als Buchverbindlichkeiten oder als verbriefte Verbindlichkeiten, z.B. durch Ausgabe von nachrangig ausgestalteten Inhaberschuldverschreibungen, begründet werden.
    3. Bilanzausweis: Ausweis im Passivposten Nr. 9 der Bankbilanz.

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