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Revision von Nachlasspflegschaft vom 12.11.2018 - 18:51
Nachlasspflegschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei Unklarheit in den erbrechtlichen Verhältnissen kann das Nachlassgericht (Amtsgericht) von Amts wegen oder auf Antrag von Nachlassgläubigern einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser ist gesetzlicher Vertreter der Erben. Nachlasspflegschaft umfasst insbesondere die Aufgabe, evtl. noch unbekannte Erben zu ermitteln und den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu sichern und zu verwalten (§§ 1960 ff. BGB).
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