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Revision von Nachindossament vom 30.07.2012 - 18:32

Nachindossament

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    Indossament, das erst nach Protest mangels Zahlung (Wechselprotest) oder nach Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt wird (Art. 20 I 2 WG). Da ein ersichtlich notleidender Wechsel nicht mehr umlauffähig ist, hat das Nachindossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

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