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Moratorium i.S. des KWG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), gegenüber einem Institut i.S. des KWG einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, wenn bei diesem Institut eine Gefahr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern gegeben ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 46 I 1 KWG). Zu solchen Maßnahmen zählen v.a. der Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbots an das Institut sowie die Anordnung der Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 I 2 Nr. 4 und Nr. 5 KWG). Durch die Anordnung eines Moratoriums für ein Not leidend gewordenes Institut soll den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und Maßnahmen mit dem Ziel gegeben werden, einen Schaden für die Gläubiger des betreffenden Instituts zu vermeiden bzw. ihn möglichst gering zu halten. Die Eröffnung eines Moratoriums nach § 46 I KWG ist von dem in § 46g KWG vorgesehenen Moratorium zu unterscheiden, das von der Bundesregierung zur Abwehr gesamtwirtschaftlicher Gefahren angeordnet werden kann. Sind danach wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere für den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung

    a) einem Kreditinstitut i.S. des KWG (nicht aber einem Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG) einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind,

    b) anordnen, dass die Kreditinstitute insgesamt (bzw. bestimmte Arten oder Gruppen von Kreditinstituten) für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen (sog. Bankfeiertage),

    c) anordnen, dass die Börsen i.S. des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben (§ 47 I und II KWG).

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