Monopolkommission
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
fünfköpfiges Sachverständigengremium, dessen Mitglieder über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf wettbewerbspolitischem und wettbewerbsrechtlichem Gebiet verfügen müssen. Gemäß § 44 GWB soll die Monopolkommission alle zwei Jahre in Gutachten den jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, insbesondere wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten beurteilen und die Anwendung der §§ 19 ff., 35 ff. GWB (Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, Fusionskontrolle) würdigen, ferner nach ihrer Auffassung notwendige Änderungen des GWB aufzeigen.
Weitere Informationen unter www.monopolkommission.de.
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