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Revision von Monatsgeld vom 07.11.2018 - 13:55

Monatsgeld

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    1. Termineinlage, die mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von einem Kalendermonat geleistet bzw. aufgenommen wird. Für die Bemessung der Monatsfrist gilt § 188 II BGB (Fristen). Ein z.B. am 31.12. angelegtes Monatsgeld muss bis 31.1. terminiert sein; eine Festlegung bis 30.1. genügt nicht.

    2. Form des Termingeldes im Geldhandel zwischen Kreditinstituten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Tagen.

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