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Revision von Monatsausweisverordnung (MonAwV) vom 13.03.2020 - 16:31

Monatsausweisverordnung (MonAwV)

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    Monatsausweisverordnung (MonAwV) ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 31.5.1999 (BGBl. I S. 1080). Diese gemäß § 25 III KWG a.F. ergangene Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) enthielt nähere Bestimmungen über Art und Umfang der von allen Instituten i.S. des KWG einzureichenden Monatsausweise. Gemäß § 2 MonAwV waren generell ein Vermögensstatus und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einzureichen, deren (Mindest-)Inhalt sich aus einer Anlage zur Verordnung ergab. Besondere Angaben waren zu bestimmten Finanzdienstleistungen i.S. des KWG, nämlich der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft i.S. des KWG zu machen (§§ 3–5 MonAwV). Ausnahmen galten nach § 6 I MonAWV für Kreditinstitute i.S. des KWG, die zur monatlichen Bilanzstatistik meldeten oder nur das Garantiegeschäft betrieben, sowie für Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Auch bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG trafen verringerte Pflichten (§ 6 II MonAwV). Als Berichtszeitraum bestimmte § 7 MonAwV grundsätzlich das Kalendervierteljahr; bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats mussten Vermögensstatus, Erfolgsrechnung und ggf. weitere Angaben der örtlich zuständigen Filiale der Deutschen Bundesbank in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (§ 8 MonAwV). Sonderregeln galten für Institute, die in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweisverordnung fielen, sowie für zusammengefasste Monatsausweise (Zusammengefasste-Monatsausweis-Verordnung). Die Monatsausweisverordnung trat am 1.1.2014 außer Kraft und wurde durch die Finanzinformationenverordnung (FinaV), die später in Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV) umbenannt wurde, ersetzt.

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