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Mitbürgschaft
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gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Hauptschuld, wobei es regelmäßig keinen Unterschied macht, ob die Bürgschaften unabhängig voneinander oder gemeinschaftlich übernommen werden (§ 769 BGB).
Die einzelnen Bürgen haften dem Gläubiger regelmäßig als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Dieser kann also ggf. von jedem Mitbürgen die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit in voller Höhe verlangen. Die Zahlung eines der Mitbürgen befreit die übrigen Bürgen dem Gläubiger gegenüber (§ 422 I BGB), sie sind aber demjenigen Mitbürgen gegenüber, der an den Gläubiger geleistet hat, ausgleichspflichtig (§§ 774 II, 426 BGB).
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