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Revision von Mindestreserven vom 13.11.2018 - 19:01

Mindestreserven

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    1. Allgemein:
    a) Charakterisierung: von Banken bei der Zentralbank aufgrund gesetzlicher Vorschriften obligatorisch zu unterhaltende Sichteinlagen, ursprünglich zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft der Kreditinstitute, heute Instrument der Geldpolitik.
    b) Arten: Passiv-Mindestreserven (Einlagenreserve) und Aktiv-Mindestreserven (Kreditreserve). Beim System der Passiv-Mindestreserven sind Mindestreserven für Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber der Nichtbankenkundschaft zu halten, bei der Aktiv-Mindestreserve Mindestreserven für gewährte Kredite.

    2. Deutschland und ESZB: Die Pflicht zur Unterhaltung von Mindestreserven ist in Deutschland 1948 nach amerikanischem Vorbild als Passiv-Mindestreserve eingeführt worden. Die Mindestreserven-Politik der Deutschen Bundesbank beruhte auf § 16 BBankG, der mit Wirkung ab 1.1.1999 aufgehoben wurde. Die Kompetenz, das Halten von Mindestreserven zu verlangen, ist zum gleichen Zeitpunkt auf die Europäische Zentralbank (EZB) übergegangen (Mindestreserven des ESZB).

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