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Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verwaltungsanweisung, die als Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Instituten i.S. des KWG veröffentlicht wurde, erstmals mit Rundschreiben 18/2005 (v. 20.12.2005) veröffentlicht und zuletzt am 27.10.2017 durch Rundschreiben 09/2017 (BA) geändert.

    2. Inhalt: Die MaRisk konkretisieren § 25a KWG im Sinne eines flexiblen und praxisnahen Rahmens für die Ausgestaltung des Risikomanagements und beinhalten die Umsetzung der bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesse für die in Basel II und dazu ergangenen EU-Rechtsakten geregelten Eigenkapitalvorschriften in deutsches Recht („zweite Säule“ von Basel II). Die MaRisk sind modular strukturiert. Der allgemeine Teil (Modul AT) enthält grundlegende Anforderungen an das institutsinterne Risikomanagement und umfasst auch Vorgaben bei Auslagerungen. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems für bestimmte Geschäftsarten und Risikoarten sowie an die Ausgestaltung der Internen Revision sind in Modulen des Besonderen Teils (Module BT) niedergelegt. Die Einhaltung der MaRisk wird vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft. Sie sind auch Gegenstand von Sonderprüfungen nach § 44 I KWG.

    3. Rechtsnatur: Bei den MaRisk handelt es sich um sog. normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Bankenaufsicht gegenüber Instituten i.S. des KWG (mit Besonderheiten für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken) darstellen. Die MaRisk sind somit de facto eine verbindliche Auslegung des § 25a I KWG, um eine konsistente Anwendung gegenüber allen Anwendern zu ermöglichen und Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen.

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