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Revision von Minderheitsrechte vom 16.11.2018 - 11:46

Minderheitsrechte

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    Rechte, die das Gesetz (u.U. auch die Satzung) denjenigen Mitgliedern einer Gesellschaft einräumt, die aufgrund einer nur geringen Beteiligung dauernd bezüglich der Leitung oder der Willensbildung der Gesellschaft ohne Einflussmöglichkeiten bleiben, so dass deren Angelegenheiten von der Mehrheit mitbestimmt werden. Minderheitsrechte versuchen v.a. der Gefahr vorzubeugen, dass die Mehrheit auch in grundlegenden Fragen (z.B. Satzungsänderungen) Entscheidungen praktisch allein durchsetzen kann oder sich sogar auf Kosten der Minderheit bereichert. Gesetzliche Verankerungen von Minderheitsrechten finden sich v.a. im Recht der Kapitalgesellschaften, dort hauptsächlich im Aktiengesetz (AktG). Beispiele: Recht auf Einberufung der Hauptversammlung (HV) nach § 122 I AktG und zur Einflussnahme auf die dortigen Tagesordnungspunkte (§ 122 II AktG), Recht auf Durchführung von Sonderprüfungen (§§ 142 II, 258 II, 260 I AktG), Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. I.w.S. werden zu den Minderheitsrechten auch das Recht auf Auskunft (z.B. § 131 I AktG; Auskunftsrecht des Aktionärs) und zur Anfechtung von Beschlüssen der HV (§ 243 I AktG) gezählt, obwohl diese Rechte nicht spezifisch einer Minderheit, sondern jedem Aktionär (auch einem Mehrheitsaktionär) zustehen. Die Durchsetzung der Minderheitsrechte hängt i.d.R. von der Repräsentation einer bestimmten Kapitalquote ab (z.B. 25 v.H., sog. Sperrminorität) und erfolgt entweder durch einfache Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder - sofern gesetzlich vorgesehen - durch Inanspruchnahme der Gerichte.

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