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Minderheitsaktionär
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Aktionär, der im Gegensatz zum Großaktionär nur mit einem geringen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt ist (Beteiligung) und daher auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung in der Gesellschaft (z.B. im Rahmen der Hauptversammlung [HV]) und deren Leitung (Geschäftsführung) nehmen kann. Spezielle Schutzvorschriften im Aktiengesetz (AktG) versuchen, Minderheitsaktionäre vor einer völligen Beherrschung zu sichern (Minderheitsrechte), andererseits besteht gemäß §§ 327a ff. AktG für einen Mehrheitsaktionär mit einer 95-prozentigen Kapitalbeteiligung die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. Squeeze-out).
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