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Revision von Millionenkredit vom 14.11.2018 - 12:37

Millionenkredit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ein Millionenkredit ist ein von einem Kreditnehmer (bzw. einer Kreditnehmereinheit; Kreditnehmerbegriff des KWG) in Anspruch genommener Kredit (Kreditbegriff des KWG und der CRR) i.H.v. 1 Mio. Euro oder mehr (§ 14 I 1 KWG).

    2. Meldeverfahren: Außer den Kreditinstituten i.S. des KWG haben auch gewisse Wertpapierfirmen i.S. der CRR (CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln), Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG (Finanzdienstleitungsinstitute, die Eigenhandel, Factoring oder Finanzierungsleasing betreiben) und Finanzinstitute i.S. der CRR, die das Factoring betreiben, sowie weitere Unternehmen (u.a. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, Versicherungsunternehmen sowie Unternehmensbeteiligungsgesellschaften) der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen i.S. von § 19 I KWG bei ihnen 1 Mio. Euro oder mehr betragen hat (Kreditanzeigen nach KWG). Der Forderung des § 14 I 1 KWG, Anzeigeinhalte und -fristen von Millionenkrediten durch eine Rechtsverordnung nach § 22 KWG zu regeln, ist das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) nachgekommen. Übergeordnete Unternehmen (Institutsgruppen i.S. des KWG) haben nach § 14 I 2 i.V. mit § 14 I 3 KWG entsprechende Kreditnehmer zugleich für diejenigen gruppenangehörigen Unternehmen zu melden, die (als inländische Unternehmen) nicht schon selbst zur Anzeige verpflichtet sind. Bei Gemeinschaftskrediten ist eine Meldung auch dann erforderlich, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens die Grenze von 1 Mio. Euro nicht erreicht (§ 14 I 5 KWG).

    Falls einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank als Evidenzzentrale die anzeigenden Unternehmen über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers, ggf. über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie – sofern eine solche von einen Unternehmen selbst gemeldet worden ist – über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit i.S. der Capital Requirements Regulation (CRR) dieses Kreditnehmers zu informieren (§ 14 II 1, 2 KWG). Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern muss in dieser Benachrichtigung nach den Bestimmungen des § 19 GroMiKV näher aufgegliedert werden. Im Falle von Kreditnehmereinheiten i.S. des § 19 II KWG müssen auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner sowie Informationen über deren jeweilige prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten angezeigt werden; die Verschuldung einzelner Schuldner sowie Informationen über deren prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jedoch nur denjenigen Unternehmen mitzuteilen, die diesen Schuldnern selbst Kredite gewährt oder Informationen über deren prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten abgeben haben (§ 14 III 2 KWG). § 14 IV KWG ermächtigt die Deutsche Bundesbank im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer nach Maßgabe von § 4b BDSG ausländischen Evidenzzentralen zur Verfügung zu stellen; diese dürfen die erhaltenen Informationen ihrerseits an dort ansässige Kreditgeber weiterleiten.

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