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Revision von Maßgeblichkeitsprinzip vom 12.03.2020 - 14:34

Maßgeblichkeitsprinzip

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    1. Charakterisierung: Das Maßgeblichkeitsprinzip kennzeichnet das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 I 1 EStG).  Da die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) als GoB-konform angesehen werden, kann verkürzt von einer Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen werden. Insofern wird zunächst die Handelsbilanz aufgestellt, aus der dann die Steuerbilanz abgeleitet wird.

    2. Arten:
    a) Die materielle Maßgeblichkeit wird in § 5 I 1 EStG formuliert, nach der bei Gewerbetreibenden für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Steuerliche Wahlrechte können seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.
    b) Das Maßgeblichkeitsprinzip wurde als Begründung sowohl der umgekehrten als auch der formellen Maßgeblichkeit angesehen. Die formelle Maßgeblichkeit wurde und wird häufig mit der umgekehrten Maßgeblichkeit gleichgesetzt bzw. begründet; sie besagt, dass ein in der Handelsbilanz gewählter steuerrechtlich zulässiger Wertansatz unverändert in die Steuerbilanz übernommen werden muss. Ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz in der Steuerbilanz ist dann nur möglich, wenn der handelsbilanzielle Wertansatz steuerlich nicht zulässig ist. Von umgekehrter Maßgeblichkeit spricht man, wenn steuerrechtlich zulässige Wahlrechte, wie z.B. bestimmte Sonderabschreibungen, die handelsrechtlich nicht begründbar sind, nur ausgeübt werden dürfen, soweit in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wird. Durch die Aufhebung von § 5 I 2 EStG a.F. wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz abgeschafft. Nunmehr können steuerliche Wahlrechte unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt werden.

    3. Die Maßgeblichkeit bewirkt keine Identität von Handels- und Steuerbilanz, da sich das geltende Steuerrecht von den GoB abweichende Ansatz- und Bewertungsregeln vorbehält und die GoB auch nur insoweit angewendet werden, wie sie dem Zweck der Steuerbilanz dienen.

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