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Revision von Masseverbindlichkeiten vom 12.11.2018 - 12:55

Masseverbindlichkeiten

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    Ansprüche der Massegläubiger in einem Insolvenzverfahren, die entweder als Massekosten oder "sonstige" Masseverbindlichkeiten anzusehen sind.
    a) Massekosten sind nach § 54 InsO die gerichtlichen Kosten für ein Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
    b) Sonstige Masseverbindlichkeiten entstehen durch Rechtshandlungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, aus gegenseitigen Verträgen des Schuldners, deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder aus Forderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse (§ 55 InsO).

    Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen (§ 53 InsO). Hierbei gehen die Massekosten den Masseschulden vor (§ 209 InsO). Reicht die Masse nicht zur Befriedigung der Massegläubiger aus, wird das Verfahren sofort oder demnächst eingestellt (Massearmut).

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