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Lebensversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Wesentliche Formen
    3. Steuerliche Behandlung

    Charakterisierung

    Die Lebensversicherung ist zum einen eine Personenversicherung (neben der Kranken- oder der Unfallversicherung), zum anderen eine Summenversicherung (Versicherungsprodukt). Bei Ablauf eines Lebensversicherungsvertrags oder beim (in seinem Zeitpunkt ungewissen) Tod der versicherten natürlichen Person (natürliche Person) wird eine ex ante festgelegte Versicherungssumme (u.U. zuzüglich einer Überschussbeteiligung) fällig. Diese wird entweder in Form einer einmaligen Zahlung (Kapitalversicherung) oder in Form regelmäßiger Rentenzahlungen (Rentenversicherung) geleistet. Die Lebensversicherung bietet damit Schutz für finanzielle Risiken, die aus der Ungewissheit über die Lebensdauer von Menschen resultieren. Die wesentlichen Risiken sind hierbei das Todesfallrisiko bzw. das Langlebigkeitsrisiko, das Zins- und das Verwaltungskostenrisiko. Die für eine Lebensversicherung zu entrichtende Prämie kann zwar nicht generell, jedoch für jede einzelne Versicherungsperiode analytisch aufgeteilt werden in einen Risikobeitrag, einen Sparbeitrag sowie einen Verwaltungskostenbeitrag. Kündigt der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig, wird ihm der sog. Rückkaufswert ausbezahlt (§ 169 VVG). Dieser besteht höchstens aus dem bis dahin angesammelten Deckungskapital als dem Kapital, das ein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Sparbeitrag bis dahin verzinslich angesammelt hat. Die Lebensversicherung ist im Hinblick auf die Höhe des Prämienaufkommens, die Summe der Kapitalanlagen, die Größe des Vertragsbestands sowie die kontrahierten Versicherungssummen der wirtschaftlich bedeutsamste Versicherungszweig. Sie bildet zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung den Hauptbestandteil des Alters- und Hinterbliebenenversorgungssystems in Deutschland.

    Wesentliche Formen

    Die Lebensversicherung untergliedert sich in Kapitalversicherung, Rentenversicherung und bestimmte Sonderformen.
    a) Kapitalversicherung: Bei dieser Form der Lebensversicherung wird im Versicherungsfall eine bestimmte Kapitalsumme ausbezahlt. Diese setzt sich üblicherweise zusammen aus der vorab festgelegten, garantierten Versicherungssumme sowie einer erfolgsabhängigen Überschussbeteiligung. Die Kapitalversicherung kann weiter untergliedert werden nach der Art des Versicherungsfalls in
    Kapitalversicherung auf den Todesfall,
    Kapitalversicherung auf den Erlebensfall,
    Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (sog. gemischte oder auch klassische Kapitallebensversicherung), bei der für den vorzeitigen Todesfall der versicherten Person oder im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung eine Kapitalzahlung erfolgt,
    Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall für zwei verbundene Leben (versichert sind hier zwei Personen, wobei die Kapitalsumme entweder beim Tod der zuerst versterbenden Person oder spätestens bei Ablauf der Versicherung geleistet wird),
    Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (sog. Term-fix-Versicherung, z.B. Ausbildungsversicherung zur Finanzierung der Berufsausbildung der Kinder) sowie
    Kapitalversicherung auf den Heiratsfall (z.B. Aussteuerversicherung). Eine weitere Kapitalversicherung ist die Risikolebensversicherung. Diese auf begrenzte Dauer abgeschlossene Lebensversicherung dient der ausschließlichen Abdeckung des Todesfallrisikos der versicherten Person. Im Versicherungsfall wird die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung, sofern diese nicht bereits zur Beitragsminderung verwendet worden ist, fällig. Da die Prämie keinen Sparanteil für den Erlebensfall enthält, erfolgt keine diesbezügliche Kapitalbildung. Vielmehr wird für eine vergleichsweise niedrige Prämie ein hoher finanzieller Schutz für das Todesfallrisiko angeboten. Insofern ist das Ziel des Abschlusses einer Risikolebensversicherung die Absicherung der Hinterbliebenen oder von eingegangenen Verpflichtungen (z.B. im Rahmen der privaten Immobilienfinanzierung), nicht jedoch die Altersvorsorge.
    b) Rentenversicherung: Hier besteht die Leistung im Versicherungsfall in der Zahlung von bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Rentenzahlungen. Zur Rentenversicherung zählen die sofort beginnende und die aufgeschobene Leibrenten- sowie die Zeitrentenversicherung (eine Rente, die nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters gezahlt wird). Auch die Pflegerentenversicherung und die Pflegerentenzusatzversicherung sind Arten der Rentenversicherung, die im ersten Fall die Grundabsicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung und im zweiten Fall in Ergänzung einer privaten Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) das Pflegefallrisiko abdecken sollen. Die Leistung ist bei der Pflegeversicherung die Zahlung der vereinbarten lebenslangen Pflegerente und bei der Zusatzversicherung meistens Prämienbefreiung für die Hauptversicherung und eine Pflegerente für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
    c) Sonderformen: Die fondsgebundene Lebensversicherung ist eine gemischte Kapital- oder Rentenversicherung, bei der die im Erlebensfall zu zahlende Leistung von der Wertentwicklung der im Anlagestock gesammelten Vermögensgegenstände abhängt. Anlagestock ist die speziell für die fondsgebundene Lebensversicherung gebildete Abteilung des Sicherungsvermögens. Kapitalanlagen sind hier Investmentfonds. Das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer, weshalb – außer der Todesfallsumme – eine der Höhe nach garantierte Versicherungsleistung nicht gewährt werden kann. Häufig ist jedoch wenigstens die Zahlung der eingezahlten Beiträge vorsehen. Eine Unterart der fondsgebundenen Lebensversicherung ist die indexgebundene oder aktiengebundene Lebensversicherung. Hier wird die Kapitalanlage an einen vorgegebenen Index geknüpft.
    Bei einer dynamischen Lebensversicherung wird dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit regelmäßig und ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Erhöhung der Prämie und der Leistungen (Kapitalsumme oder Rentenzahlung) angeboten. Ziel ist die Vermeidung inflationärer Auswirkungen auf den Versicherungsschutz oder auch die Anpassung an einen erhöhten Lebensstandard. Im Rahmen einer kollektiven oder Gruppenversicherung wird in Unterscheidung zur Einzelversicherung eine Personenmehrheit mit einem Versicherungsvertrag (Kollektiv- oder Gruppenversicherungsvertrag) versichert, wobei die Kollektiv- oder Gruppenspitze (z.B. Arbeitgeber oder Vereine) die Beiträge der versicherten Personen einzieht und geschlossen an das Versicherungsunternehmen abführt. Von besonderer Bedeutung sind Kollektiv- oder Gruppenversicherungsverträge, die zur betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer als Direktversicherung abgeschlossen werden. Ein Unternehmen schließt hierbei für seine einzelnen Mitarbeiter Lebensversicherungsverträge ab und bezahlt die Prämien. Im Versicherungsfall erhalten der Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen die vereinbarten Versicherungsleistungen direkt vom Versicherungsunternehmen.

    Steuerliche Behandlung

    Die steuerliche Behandlung der Lebensversicherung wird im Wesentlichen im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geregelt. a) Die Beiträge für Risikoversicherungen sind im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Die erhaltene Versicherungsleistung ist für den Leistungsempfänger steuerfrei.
    b) Die Beiträge für Kapitalversicherungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Stirbt der Versicherte vor Ablauf der Versicherungsdauer, ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei. Bei Ablauf oder Kündigung der Kapitalversicherung dagegen sind die Erträge (Versicherungsleistung abzüglich der entrichteten Beiträge) einkommensteuerpflichtig. Wird die Versicherungsleistung nach Ablauf von zwölf Jahren und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt, ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. Für Kapitalversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen die Policierung und die Einzahlung des ersten Beitrags bis zum 31.3.2005 erfolgten, gelten noch günstigere steuerliche Vorschriften (Auszahlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.). Für die fondsgebundene Lebensversicherung gelten die steuerlichen Regelungen für die Kapitalversicherung  analog.
    c) Bei der Rentenversicherung werden die Beiträge nicht steuerlich begünstigt (Ausnahme: Riester- und Rürup-Rente). Die Erträge aus der Anspardauer bleiben steuerfrei, wenn der Versicherte die Rente wählt, also nicht von einer Kapitalauszahlungsoption Gebrauch macht. Wählt der Versicherte die alternative Kapitalleistung, ist die Hälfte der Erträge steuerfrei, sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind (Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre und Kapitalzahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr). Bei Wahl der Rentenleistung hat der Versicherte die Rente mit dem Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem individuellen Rentenbeginn richtet (z.B. 18 Prozent bei Rentenbeginn 65 Jahre). Zu den Besonderheiten der Rentenversicherungsverträge im Rahmen der staatlich geförderten Altersvorsorge vgl. vermögensbildende Lebensversicherung.

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