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Revision von Kundenkennung vom 11.03.2020 - 18:57

Kundenkennung

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    Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstenutzer mitzuteilen hat (§ 675 r II BGB, Art. 248 § 4 I Nr. 2b EGBGB). Über die Kundenkennung können der Zahlungsdienstenutzer oder sein Zahlungskonto jederzeit zweifelsfrei zugeordnet werden. Die Kundenkennung kann der Kontonummer des Zahlungskontoinhabers entsprechen. Der Zahlungsdienstleister kann aber auch andere Identifikationsmerkmale verwenden. Für SEPA-Überweisungen ist die „IBAN“, die International Bank Account Number, maßgeblich (Art. 6 SEPA-VO), welche sich aus zwei als Länderkennung dienenden Buchstaben (z.B. DE für Deutschland), zwei Prüfziffern, der achtstelligen Bankleitzahl sowie der zehnstelligen Kontonummer (bei der die ersten Stellen ggf. mit Nullen aufgefüllt werden) zusammensetzt.
    Die bei der Zahlungsabwicklung beteiligten Zahlungsdienstleister sind grds. nicht verpflichtet, einen Abgleich von Kundenkennung (z.B. Kontonummer) und Empfängername vorzunehmen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung einer Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt (§ 675r I BGB).

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