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Kündigungssperrfrist
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Frist, vor deren Ablauf eine Kündigung nicht zulässig ist. Das Kreditwesengesetz bestimmte traditionell (bis Mitte 1993) einheitlich, dass bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzahlung des Sparbetrages erfolgen kann (§ 22 II 2 KWG a.F.). Die Kündigungssperrfrist kann seither einzelvertraglich vereinbart werden. Die Sperrfrist soll verhindern, dass der Sparer sofort oder schon bald nach dem Einzahlungstag das Guthaben kündigt und die Spareinlage zu einem faktischen Festgeld werden lässt.
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