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Revision von Kreditkarte, Rechtsgrundlagen vom 11.03.2020 - 18:48

Kreditkarte, Rechtsgrundlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Beim Drei-Parteien-System (vgl. Kreditkarte 3.) verkörpert die Kreditkarte die Erklärung des Kreditkartenherausgebers (bei American Express, Diners Club und JCB Erklärungen einer Kartenorganisation, bei Visa und Mastercard Erklärungen einer Bank), dass der namentlich genannte Karteninhaber am Kreditkartenverfahren teilnimmt und gegenüber den Vertragsunternehmen von der Barzahlungspflicht bei Inanspruchnahme von Leistungen befreit ist. Dem entspricht die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, Leistungen unter Verzicht auf Barzahlung zu erbringen, was mit dem Anspruch gegenüber dem Kreditkartenherausgeber auf Bezahlung der Belastungsbelege (Rechnungen) verbunden ist. Die Kreditkarte ist eine privatrechtliche Urkunde. Sie ist kein Wertpapier und kein Legitimationspapier. Hierdurch und durch Einhaltung von Formalia, wie Überprüfung der Kreditkarte und Autorisierungspflicht (Autorisierung) ab bestimmten Rechnungsbeträgen, Beachtung von Sperrlisten/-dateien, die der Kartenherausgeber zur Bedingung für seine Leistungen gegenüber dem Vertragsunternehmen macht, sichert der Kartenherausgeber sich gegen mißbräuchliche Kartenbenutzung. Er sichert sich auch durch die Verpflichtungserklärung des Kartenbenutzers, Einwände aus dem Grundgeschäft (Valutageschäft) nicht im Deckungsverhältnis, d.h. im Verhältnis zum Kreditkartenherausgeber, zu erheben. Der Kreditkartenherausgeber hat das Recht, bei Leistungserbringung für einen Karteninhaber durch ein Vertragsunternehmen dessen Verzicht auf Bargeldzahlung zu verlangen. Das Vertragsunternehmen macht sich schadenersatzpflichtig, wenn es bei Leistung an den Karteninhaber Bargeldzahlung fordert (Barzahlungsklausel).

    2. Rechtsbeziehungen:
    a) Zwischen Kartenherausgeber und Karteninhaber: Dauerschuldverhältnis, das von beiden jederzeit aus wichtigem Grund kündbar ist. Es liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. der §§ 675, 631 ff. BGB vor, der auf Werkleistungen (Bezahlung der Forderungen des Vertragsunternehmers gegenüber dem Karteninhaber) gerichtet ist. Durch die Vorlage der Kreditkarte verpflichtet der Karteninhaber den Herausgeber gegenüber dem Vertragsunternehmen. Mit der Kreditkarte kann der Anspruch auf weitere Leistungen verbunden sein, so z.B. der Anspruch auf Erbringung bestimmter Versicherungsleistungen, soweit dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Karteninhaber hat die Pflicht zur Zahlung einer Provision, die i.d.R. nicht umsatzabhängig ist. Er ist zur Sorgfalt im Umgang und für die Aufbewahrung der Kreditkarte verpflichtet und muss den Herausgeber bei Verlust oder Diebstahl unverzüglich benachrichtigen. I.d.R. erlischt seine Haftung bei Eingang der Benachrichtigung vom Verlust oder Diebstahl. Die Haftung ist darüber hinaus i.d.R. auf insgesamt 50 Euro beschränkt. Der Karteninhaber trägt nicht das Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen des Vertragsunternehmens. Bei Ausgabe von Zusatzkarten oder Firmenkarten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Karteninhaber und Zusatzkarteninhaber bzw. von Firma und Firmenkarteninhaber.
    b) Zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunternehmen: Dauerschuldverhältnis mit der Verpflichtung des Kartenherausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen auf Bezahlung seiner Forderungen gegen den Karteninhaber, sofern das Vertragsunternehmen die vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen erfüllt hat. Aufgrund der Verpflichtung des Vertragsunternehmens gegenüber dem Karteninhaber, Leistungen zu Barzahlungspreisen unter Verzicht auf Barzahlung zu erbringen, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Für die sofortige Bezahlung der Forderung durch den Kartenherausgeber hat dieser gegenüber dem Vertragsunternehmen den Anspruch auf eine Provision oder auf die Gewährung eines Disagios.
    c) Zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen: Kauf oder Dienstvertrag bzw. Werkvertrag mit Verzicht des Vertragsunternehmens auf Barzahlung. Obwohl kein genereller Kontrahierungszwang zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen besteht, kann das Vertragsunternehmen den Vertragsabschluss nicht allein wegen des Einsatzes der Kreditkarte durch den Karteninhaber ablehnen. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln kann der Karteninhaber nur gegen das Vertragsunternehmen geltend machen, nicht gegen den Kartenherausgeber.

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