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Kreditinstitut i.S. des KWG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Kreditinstitut i.S. des KWG ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 I 1 KWG). Danach müssen für das Vorliegen eines Kreditinstituts i.S. des KWG drei Merkmale gegeben sein:–a) ein Unternehmen, also nicht eine einzelne natürliche Person, auch wenn es sich um einen Kaufmann handelt;–b) das Betreiben mindestens eines der in § 1 I 2 Nr. 1-12 KWG abschließend aufgezählten Bankgeschäfte;–c) ein gewisser Umfang der Geschäfte, wofür in erster Linie eine gewerbsmäßige Tätigkeit maßgeblich ist (Gewerbe). Gemäß § 1 Ib KWG fallen Kreditinstitute i.S. des KWG und Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG unter den Oberbegriff des Instituts i.S. des KWG.––Kreditinstitute i.S. des KWG bedürfen vor der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften (Erlaubniserteilung für Institute).––Nicht als Kreditinstitute i.S. des KWG gelten nach § 2 I KWG insbesondere die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben, Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind, sowie Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben.

    Darüber hinaus gelten u.a. auch folgende Unternehmen nicht als Kreditinstitute i.S. des KWG:

    • Unternehmen, die abgesehen von dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft (jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten) kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel i.S. des § 1a 2 Nr. 4 Buchstabe c und d KWG erbringen,
    • Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft lediglich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen i.S. des § 1 II des Vermögensanlagegesetzes oder von geschlossenen alternativen Investmentfonds i.S. des § 1 V des Kapitalanlagegesetzes betreiben,
    • Unternehmen, die ausschließlich durch die Übernahme gleichwertiger Garantien i.S. des § 1 I 2 Nr. 10 KWG das Emissionsgeschäft für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen i.S. des § 1 II des Vermögensanlagegesetzes oder von geschlossenen alternativen Investmentfonds i.S. des § 1 V des Kapitalanlagegesetzes betreiben,
    • Unternehmen, die das Depotgeschäft ausschließlich für alternative Investmentfonds praktizieren,
    • Zentralverwahrer, soweit sie das Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft ausüben.

    Diese Ausnahmen bestehen vor allem, weil die betroffenen Unternehmen bzw. Institutionen entweder öffentliche Funktionen wahrnehmen und insofern einer staatlichen Sonderaufsicht unterliegen (z.B. KfW), weil eine besondere Fachaufsicht vorliegt (z.B. Versicherungen) oder weil sie selbst in die Bankenaufsicht eingeschaltet sind (Deutsche Bundesbank).

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