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Revision von Kreditgeschäft vom 14.11.2018 - 12:34

Kreditgeschäft

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    Als Kreditgeschäft gelten nach der engen Definition des Kreditwesengesetzes (KWG) (§ 1 I 2 Nr. 2 KWG) nur die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft i.S. des KWG), i.w.S. auch andere Bankgeschäfte (z.B. Diskontgeschäft), bei denen einer anderen Person ein Kredit eingeräumt wird (Kreditgeschäft, Einteilung).

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