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Revision von Krediterschleichung vom 11.03.2020 - 18:44

Krediterschleichung

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    "Vorfeld"-Tatbestand des Kreditbetrugs (§ 265b StGB), bei dem eine natürliche Person vorsätzlich einem Kreditinstitut oder anderen Dritten unwahre Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV), Vermögensübersichten oder wissentlich falsche Erklärungen über ihre wirtschaftliche Verhältnisse einreicht, um so einen neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Kredits oder günstigere Konditionen zu erhalten, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu dieser Kreditgewährung kommt. Krediterschleichung ist ein auf Erlangung eines Vermögensvorteils für private Zwecke gerichtetes Verhalten und als Betrug (§ 263 StGB) strafbar. Zudem ist der Täter auch dem Opfer gegenüber nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

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