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Kreditdatenstatistik (AnaCredit)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Analytical Credit Datasets;

    1. Allgemeines: eine im Rahmen der Bankenstatistik angeordnete Meldung zum Zwecke des Aufbaus einer analytischen granularen Mehrzweckdatenbank, welche harmonisierte Daten aus allen Mitgliedstaaten des Eurosystems auf Ebene des einzelnen Kredits und des Kreditnehmers erhebt (= zentrales Kreditregister). Die granularen Kreditdaten und Kreditrisikodaten der Berichtspflichtigen umfassen hierbei detaillierte und einzelne Informationen zu vorgegeben „Instrumenten“, die mit Kreditrisiken behaftet sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die nachfolgenden Positionen (vgl. Art. 1 Nr. 23 i.V. mit Anhang IV  AnaCredit-Verordnung):
    a) Buchforderungen;
    b) eigene Einlagen;
    c) außerbilanzielle Posten bei unmittelbarer Verbindung zum berichtspflichtigen Kredit.
    Neben der angestrebten Harmonisierung des Kreditmeldewesens sollen mittels AnaCredit perspektivisch auch wichtige Zentralbankaufgaben des Eurosystems, wie z.B. die Geldpolitik oder die Finanzstabilitätsüberwachung, unterstützt werden. Auch soll die Kreditdatenstatistik einer Vielzahl an externen Institutionen, u.a. der Europäischen Kommission, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder dem Internationalen Währungsfonds, als Informationsquelle und Entscheidungshilfe dienen.
    Die vollständige Implementierung von Ana-Credit soll in verschiedenen Phasen verlaufen; die veröffentlichte AnaCredit-Verordnung stellt hierbei die erste Phase dar. Detaillierte Informationen zu weiteren Phasen mit zusätzlichen Berichtspflichtigen, Instrumenten oder Kreditnehmern stehen noch aus.

    2. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13). Die Verordnung trat zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Die nationalen Anforderungen zu auslegungsbedürftigen Vorgaben der Verordnung wurden durch die Mitteilung Nr. 8001/2016 der Deutschen Bundesbank vom 14. Juli 2016 umgesetzt.

    3. Berichtspflichtiger: Gemäß AnaCredit-Verordnung „ein Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und den Berichtspflichten der EZB gemäß dieser Verordnung unterliegen“ (Art. 1 Nr. 8 AnaCredit-Verordnung). Dies bedeutet, dass zunächst nur Kreditinstitute meldepflichtig sind; eine Ausweitung auf weitere Akteure im Finanzsektor ist allerdings bereits in einer späteren Phase angedacht. Die Berichtspflichtigen melden an die jeweiligen nationalen Notenbanken, ergo in Deutschland an die Deutsche Bundesbank. Zur Meldung an die Deutsche Bundesbank sind nach Mitteilung Nr. 8001/2016 alle in Deutschland gebietsansässigen Kreditinstitute sowie in Deutschland gebietsansässigen Zweigniederlassungen von im Ausland gebietsansässigen Kreditinstituten verpflichtet. Ferner haben in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute mit im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen neben der Meldung für den in Deutschland gebietsansässigen Teil des Instituts auch Meldungen für die im Ausland gebietsansässigen Zweigniederlassungen einzureichen.

    4. Berichtspflichten: Der Meldeumfang wird durch die AnaCredit-Verordnung, insbesondere die Art. 4-6 sowie Anhang I, vorgegeben. Er umfasst prinzipiell alle Kreditarten (ohne Derivate) an Kreditnehmer, die keine natürlichen Personen sind und deren Betrag die Meldegrenze von 25.000 Euro je Kreditnehmer bei einem Kreditinstitut überschreitet. Ausgenommen sind folglich Kredite, die ausschließlich an natürliche Personen vergeben werden. Vorbehaltlich der in Art. 7 und Anhang II aufgeführten Meldeerleichterungen sind zunächst insgesamt 95 Attribute (89 Kreditmerkmale und sechs Identifikationsmerkmale) auf elektronischem Weg zu melden. Das durch die Verordnung eingeräumte Wahlrecht zur Einführung gewisser Meldeerleichterungen wurde national durch die Mitteilung Nr. 8001/2016 der Deutschen Bundesbank umgesetzt. Eine reduzierte Berichtspflicht ist dieser zufolge für kleinere Banken gestattet, deren zusammengefasster Marktanteil am Kreditvolumen kleiner als zwei Prozent ist. Darüber hinaus werden Meldeerleichterungen auch für das Bestandsgeschäft (Instrumente, die vor dem 1. September 2018 vergeben wurden) sowie für Niederlassungen von Kreditinstituten außerhalb der Eurozone gewährt. Die jeweils geltenden Meldeschemata in Bezug auf AnaCredit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de abrufbar.

    5. Meldefrequenz: Die jeweilige Meldefrequenz ist abhängig von dem zu meldenden Attribut und reicht von anlassbezogenen über monatliche bis hin zu quartalsmäßigen Meldungen. Unterschieden wird hierbei zwischen Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten (z.B. Instrumentendaten, Daten empfangener Sicherheiten), die einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrages und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale zu übermitteln sind, sowie sog. dynamischen Kreditdaten andererseits, die monatlich (z.B. Finanzdaten, Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung, Daten des Vertragspartnerrisikos) bzw. vierteljährlich (z.B. Rechnungslegungsdaten) zu melden sind.

    6. Meldetermine: Die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten sowie Kredit-Stammdaten ist grundsätzlich täglich möglich; sie ist für in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute jedoch spätestens bis zum Geschäftsschluss des sechsten Geschäftstages (bei im Ausland gebietsansässigen Instituten spätestens bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages) nach Ablauf eines jeden Monats, in dem das die Meldepflicht auslösende Ereignis eingetreten ist, zu übermitteln. Monatlich zu meldende Daten sind mit dem Stand des jeweils letzten Tages des Monats (Meldestichtag) ebenfalls bis zum Geschäftsschluss des sechsten Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats von gebietsansässigen Instituten (bei im Ausland gebietsansässigen Einheiten bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats) zu übermitteln. Bei vierteljährlich zu überliefernden Daten sind die Meldestichtage jeweils die letzten Tage der Monate März, Juni, September und Dezember. Hierbei haben die Meldungen der Daten des ersten Quartals bis zum Geschäftsschluss des 12. Mai, die Meldungen der Daten für das zweite Quartal bis zum Geschäftsschluss des 11. August, die Meldungen der Daten für das dritte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 11. November und die Meldungen der Daten für das vierte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 11. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Handelt es sich bei dem Meldetermin um einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag respektive einen Sonntag, so verlängert sich dieser auf den Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstages.

    7. Erstmeldung: Während Vertragspartner-Stammdaten erstmalig für den Stichtag 31. Januar 2018 an die Deutsche Bundesbank zu melden waren, erfolgte die Erstmeldung der Kredit-Stammdaten sowie der dynamischen Kreditdaten für den Stichtag 31. März 2018.

    Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.

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